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KI-Kennzeichnungspflicht: Was Art. 50 der KI-Verordnung für kleine Unternehmen bedeutet

Wer eine Website mit KI-Chatbot, KI-erzeugten Bildern oder KI-Texten betreibt, kann nach Art. 50 der KI-Verordnung Hinweispflichten haben. Personen sollen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht offensichtlich ist. Deepfakes sind offenzulegen. Für KI-Texte gilt die Offenlegung nur in bestimmten Fällen. Art. 50 ist seit dem 2. August 2026 anwendbar.

Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Diese Seite fasst nach unserem Verständnis zusammen, was die Verordnung (EU) 2024/1689 verlangt. Sie ist allgemeine Information auf Grundlage der genannten Primärquellen und prüft keinen Einzelfall. Maßgeblich ist der Verordnungstext.

Die KI-Verordnung und ihre Fristen

Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, englisch AI Act) gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und regelt, was Anbieter und Betreiber von KI-Systemen beachten müssen. Für die meisten kleinen Unternehmen sind zwei Bereiche praktisch relevant: die Transparenzpflichten nach Art. 50 und die Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz nach Art. 4.

Die Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI) geändert, die seit dem 27. Juli 2026 gilt. Die wichtigsten Daten:

  • Art. 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 (Art. 113 Buchst. a).
  • Art. 50 ist seit dem 2. August 2026 anwendbar, ebenso Aufsicht und Durchsetzung auf nationaler und europäischer Ebene.
  • Für die maschinenlesbare Kennzeichnung durch Anbieter nach Art. 50 Abs. 2 gilt für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Fundstelle: Art. 111 Abs. 4 (eingefügt durch die Verordnung (EU) 2026/1744), konsolidierter Text der Kommission, Stand Juli 2026. Für später in Verkehr gebrachte Systeme und für die Absätze 1, 3 und 4 gibt es keinen Übergang.
  • Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme wurden verschoben: auf den 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III und auf den 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I (Art. 113 Buchst. c Ziff. i und ii). Mit der Kennzeichnung nach Art. 50 hat das nichts zu tun.

Wer ist betroffen: Anbieter oder Betreiber?

RolleGemeint istBeispiel
AnbieterWer ein KI-System entwickelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt.Ein Softwareunternehmen, das einen Chatbot oder einen Bildgenerator anbietet.
BetreiberWer ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzt, außer bei rein privater, nicht beruflicher Nutzung.Ein Betrieb, der einen Chatbot auf seiner Website einbindet oder KI-Bilder veröffentlicht.

Die meisten kleinen Unternehmen sind Betreiber. Wer ein System wesentlich verändert oder unter eigenem Namen anbietet, kann selbst Anbieter werden. Das ist eine Frage des Einzelfalls. Die Begriffe definiert Art. 3.

Was Art. 50 verlangt

Die folgende Übersicht gibt den Inhalt von Art. 50 in unseren Worten wieder. Maßgeblich ist der Verordnungstext.

AbsatzWerInhaltWas das praktisch bedeuten kann
1AnbieterKI-Systeme, die direkt mit Personen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die Personen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist aus den Umständen offensichtlich.Ein Chatbot auf Ihrer Website sollte erkennbar als KI-Assistent auftreten. Ihr Anbieter muss das ermöglichen.
2AnbieterSysteme, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben in maschinenlesbarem Format kennzeichnen und als künstlich erzeugt erkennbar machen. Ausnahmen gibt es für unterstützende Funktionen bei der Standardbearbeitung und für Fälle ohne wesentliche Änderung.Betrifft zunächst die Anbieter der Werkzeuge. Als Betreiber prüfen Sie, welche Kennzeichnungsfunktionen Ihr Werkzeug bereitstellt und ob sie aktiviert sind.
3BetreiberBei Systemen zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung sind die betroffenen Personen zu informieren.Für die meisten Websites ohne Bedeutung.
4BetreiberDeepfakes (Bild-, Ton- oder Videoinhalte) sind offenzulegen. KI-generierter Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, ist offenzulegen, außer er wurde menschlich überprüft oder unterliegt der redaktionellen Kontrolle einer verantwortlichen Person. Bei erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein Hinweis, der den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.Realistische KI-Bilder von Personen oder Ereignissen kennzeichnen. KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse nur mit redaktioneller Kontrolle oder mit Offenlegung veröffentlichen.
5Anbieter und BetreiberDie Information muss klar und erkennbar sein und spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung erfolgen. Anforderungen an die Barrierefreiheit sind zu beachten.Der Hinweis gehört an den Anfang der Interaktion, nicht ins Impressum.
6Andere Transparenzpflichten nach Unionsrecht oder nationalem Recht bleiben unberührt.Datenschutz und Wettbewerbsrecht gelten zusätzlich.
7KommissionDie Kommission fördert Verhaltenskodizes zur Kennzeichnung und Erkennung künstlich erzeugter Inhalte.Branchenleitlinien beobachten.

Was das für typische Websites bedeutet

Die Einordnung ist unser Verständnis des Wortlauts und keine amtliche Auskunft. Ob sie für Ihren Einsatz gilt, hängt vom Einzelfall ab.

SituationEinordnung
KI-Chatbot auf der Website, der Besucher berätHinweis am Anfang des Gesprächs, dass es sich um ein KI-System handelt, wenn das nicht offensichtlich ist. Der Hinweis gehört in das Chat-Fenster, nicht nur in die Datenschutzerklärung.
Blogartikel mit KI-Unterstützung, von einer Person geprüft und verantwortetNach dem Wortlaut von Abs. 4 betrifft die Offenlegung Text, der die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren soll, und entfällt bei menschlicher Überprüfung mit redaktioneller Verantwortung. Ob ein Ratgeber- oder Werbetext darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls.
KI-generierte Bilder mit realistisch wirkenden Personen oder EreignissenOffenlegung als KI-erzeugt, wenn sie als Deepfake gelten können (Abs. 4). Bei erkennbar künstlerischen oder kreativen Werken genügt ein dezenter Hinweis.
KI-Bilder als reine Illustration ohne RealitätsanspruchIm Wortlaut von Abs. 4 nicht erfasst, wenn es kein Deepfake ist. Eine freiwillige Kennzeichnung ist möglich.
KI-gestützte Antwortvorschläge, die ein Mensch prüft und sendetNach unserem Verständnis kein Fall von Abs. 1, wenn ein Mensch die Antwort verantwortet und der Empfänger nicht unmittelbar mit einem KI-System interagiert. Im Einzelfall prüfen.
Sprachassistent oder Telefon-BotWie beim Chatbot: Hinweis zu Beginn des Gesprächs.

Art. 4: KI-Kompetenz

Art. 4 verlangt von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen, Maßnahmen zu ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu fördern, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten. Dabei sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, der Einsatzkontext und die betroffenen Personen oder Gruppen zu berücksichtigen. Absatz 1 verlangt nicht, ein bestimmtes Niveau der KI-Kompetenz einer einzelnen Person zu garantieren. Ein Zertifikat sieht Art. 4 nicht vor. Absatz 1 wurde durch die Verordnung (EU) 2026/1744 geändert.

Nach Absatz 2 unterstützen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Bemühungen, besonders bei kleinen und mittleren Unternehmen, und die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele. Art. 4 gehört nicht zum Bußgeldkatalog des Art. 99.

Praktisch heißt das: Wer KI-Werkzeuge im Betrieb nutzt, kann festhalten, wer welches Werkzeug wofür nutzt, und die Beteiligten in angemessenem Umfang einweisen.

Bußgeldrahmen und Zuständigkeit

Art. 99 nennt für Verstöße gegen Pflichten, zu denen auch Art. 50 gehört, Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere der beiden Beträge (Art. 99 Abs. 6). Die Verordnung nennt den Rahmen. Die Höhe im Einzelfall legen die zuständigen Behörden fest.

In Deutschland übernimmt die Bundesnetzagentur eine zentrale Rolle als Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung. In einzelnen Bereichen bleiben die BaFin und die Medienanstalten zuständig (Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 29. Juli 2026).

Was Sie festhalten können

  1. Welche KI-Werkzeuge im Betrieb eingesetzt werden und wofür (Chatbot, Textassistent, Bildgenerator, Übersetzung).
  2. Wer verantwortlich ist und wer eingewiesen wurde, mit Datum.
  3. Wo Ihre Website KI-Inhalte zeigt (Chatbot, Bilder, Texte) und wie sie gekennzeichnet sind.
  4. Welche Daten an externe Anbieter fließen. Die Kennzeichnung ersetzt keine datenschutzrechtliche Prüfung.
  5. Wie ein Mensch KI-Ergebnisse prüft, bevor sie veröffentlicht werden.

So handhaben wir es bei STEP/SEEDS®

Auf der Seite KI-Transparenz beschreiben wir, wo wir KI einsetzen und wie wir sie kennzeichnen. Vor einem Gespräch mit dem Chat- und Anruf-Widget informiert ein Hinweisfenster darüber, dass es sich um eine KI handelt. Diagnose-Berichte tragen am Anfang einen Hinweis-Block. KI-Vorschläge im Dashboard, etwa Antwortvorschläge für Bewertungen, sind als KI-Vorschlag gekennzeichnet und werden vor dem Versand von Ihnen gelesen und angepasst.

Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnung

Muss ich KI-generierte Inhalte und Texte auf meiner Website kennzeichnen?

Nicht pauschal. Nach Art. 50 Abs. 4 betrifft die Pflicht KI-generierten Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und entfällt bei menschlicher Überprüfung mit redaktioneller Verantwortung. Ob Ihr Text darunter fällt, hängt vom Inhalt ab. Eine freiwillige Kennzeichnung ist möglich.

Muss mein Chatbot sagen, dass er ein KI-System ist?

Nach Art. 50 Abs. 1 sollen Personen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist aus den Umständen offensichtlich. Der Hinweis muss klar erkennbar und spätestens bei der ersten Interaktion erfolgen (Abs. 5). Die Pflicht zur Gestaltung des Systems trifft nach Abs. 1 zunächst den Anbieter. Als Betreiber sollten Sie prüfen, ob Ihr Werkzeug das leistet.

Seit wann gilt die Kennzeichnungspflicht?

Art. 50 ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Abs. 2 gilt für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4). Für die Absätze 1, 3 und 4 gibt es keinen solchen Übergang.

Gilt das auch für kleine Unternehmen?

Die Pflichten knüpfen an die Rolle (Anbieter oder Betreiber) und an die Art des Systems an, nicht an die Betriebsgröße. Die Verordnung sieht für kleine und mittlere Unternehmen Unterstützung vor, etwa bei der KI-Kompetenz (Art. 4 Abs. 2) und eine Sonderregel beim Bußgeldrahmen.

Was droht bei Verstößen?

Art. 99 sieht für Verstöße gegen Pflichten aus Art. 50 Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere der beiden Beträge. Art. 4 gehört nicht zum Bußgeldkatalog des Art. 99. Zuständig sind die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten.

Brauche ich eine KI-Schulung für Mitarbeiter?

Art. 4 verlangt Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz des Personals, abhängig von Einsatz, Vorkenntnissen und Kontext. Ein Zertifikat sieht Art. 4 nicht vor, und der Absatz verlangt nicht, ein bestimmtes Niveau je Person zu garantieren. Halten Sie fest, was Sie getan haben.

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Wie sieht die Diagnose konkret aus? Aufbau und Tiefe zeigt der Beispielbericht (Beispielunternehmen mit erfundenen Daten), die Vorgehensweise die Methodik. Tarife stehen auf der Preisseite. Der Verkauf ist noch nicht geöffnet (Pilotphase zuerst).

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